OGH 8Ob37/16y; 6Ob175/18f; 6Ob6/20f; 2Ob198/20m; 2Ob217/22h (RS0130878)

OGH8Ob37/16y; 6Ob175/18f; 6Ob6/20f; 2Ob198/20m; 2Ob217/22h17.1.2023

Rechtssatz

Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach § 1435 ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht. Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.

Normen

ABGB §137
ABGB §1037
ABGB §1435

8 Ob 37/16yOGH24.05.2016

Veröff: SZ 2016/55

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Auch; nur: Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. (T1)

6 Ob 6/20fOGH20.02.2020

nur T1

2 Ob 198/20mOGH18.12.2020

vgl; Beisatz: Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/125

2 Ob 217/22hOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn die Pflege im Einvernehmen mit dem zu pflegenden Angehörigen erfolgt. Ablehnung von 8 Ob 37/16y. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20160524_OGH0002_0080OB00037_16Y0000_001