OGH 10ObS23/16d; 10ObS30/16h; 10ObS117/16b; 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS39/21i; 10ObS64/22t; 10ObS63/23x (RS0130802)

OGH10ObS23/16d; 10ObS30/16h; 10ObS117/16b; 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS39/21i; 10ObS64/22t; 10ObS63/23x22.6.2023

Rechtssatz

Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Da in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Betrachtung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des § 4 SchwerarbeitsV.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4

10 ObS 23/16dOGH13.04.2016

Beisatz: Eine Übertragung von über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf fiktive 8‑Stunden‑Arbeitstage, um das Erfordernis der 15 Tage an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht in Betracht. (T1)

10 ObS 30/16hOGH10.05.2016

Beis wie T1

10 ObS 117/16bOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T3)

10 ObS 89/18pOGH19.12.2018

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/109

10 ObS 84/20fOGH01.09.2020
10 ObS 39/21iOGH27.04.2021
10 ObS 64/22tOGH28.07.2022

Vgl

10 ObS 63/23xOGH22.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20160413_OGH0002_010OBS00023_16D0000_001