Rechtssatz
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.
22 Ds 17/22b | OGH | 14.06.2023 |
vgl; Beisatz: Demzufolge ist die Behauptung von Befangenheit des Untersuchungskommissärs nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzustellen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_001