OGH 1Präs2690-4605/14p

OGH1Präs2690-4605/14p12.11.2014

Über die zum AZ D 21/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erfolgte Ablehnung des Präsidenten dieses Disziplinarrats ergeht der

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA04605.14P.1112

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.

Stichworte