OGH 5Ob157/12t; 4Ob47/13k; 4Ob191/15i; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s (RS0128633)

OGH5Ob157/12t; 4Ob47/13k; 4Ob191/15i; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s28.2.2023

Rechtssatz

Mit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG macht der JWT im Grunde und iSd § 1042 ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(n) Eltern(‑teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde.

Regress des Jugendwohlfahrtsträgers — einstweilige Maßnahme

 

Normen

ABGB §215
ABGB §1042 C3
JWG §33
WrJWG §39
B-KJHG 2013 §30
oö JWG §47

5 Ob 157/12tOGH14.02.2013

Beisatz: Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum. (T1)

4 Ob 47/13kOGH09.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T3)

4 Ob 191/15iOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. (T4)<br/>

4 Ob 156/19yOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. (T5)<br/>

1 Ob 263/22sOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten. (T6)<br/>Anm: Vgl so bereits 4 Ob 156/19y.

Dokumentnummer

JJR_20130214_OGH0002_0050OB00157_12T0000_001

Stichworte