OGH 2Ob22/12t; 7Ob206/15t; 4Ob203/18h; 4Ob222/22h (RS0128732)

OGH2Ob22/12t; 7Ob206/15t; 4Ob203/18h; 4Ob222/22h21.11.2023

Rechtssatz

Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.

Normen

KSchG §6 Abs2 Z3

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Veröff: SZ 2013/8

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch

4 Ob 203/18hOGH28.05.2019

Auch

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

vgl; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen sind jedenfalls unzumutbar. (T1)<br/>Beisatz: Klausel, das Flugunternehmern berechtigt, Kunden mit alternativem Beförderungsmittel zu befördern, das nicht der Luftfahrt angehört. Jedenfalls im Verbandsprozess kann nicht von einer Gleichwertigkeit einer Beförderung mit einem Flugzeug und einer Beförderung mit einem nicht der Luftfahrt zuzuordnenden Beförderungsmittel ausgegangen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_006

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