OGH 2Ob188/11b (RS0128740)

OGH2Ob188/11b17.1.2023

Rechtssatz

Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt.

Normen

ABGB §1090 IIf
ABGB §1053
IO §21
IO §24

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012
10 Ob 26/13sOGH04.11.2013
4 Ob 235/14hOGH11.08.2015
4 Ob 160/19mOGH24.09.2019
17 Ob 14/22sOGH24.11.2022

Vgl; nur: Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Ein solcher Mietkaufvertrag ist damit zum einen ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, zum anderen ein Optionsvertrag und damit die Grundlage für das allfällige Entstehen eines anschließenden Kaufvertrags. (T2)<br/>Beisatz: Hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung ist (im Falle der Insolvenz über das Vermögen des Bestandgebers) § 24 IO maßgebend. Hinsichtlich der Kaufoption ist § 21 IO maßgebend. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kaufoption in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag. (T4)

10 Ob 29/22wOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Im Fall der Koppelung zweier Verträge geht das Eigentum nicht schon mit der Optionsausübung an den Mietkäufer über, sondern die Optionserklärung schafft lediglich den Titel für die Eigentumsübertragung, die aber noch einen Modus erfordert, wie etwa die Einverleibung des Eigentumsrechts des Mietkäufers im Grundbuch. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_004