OGH 6Ob110/12p; 6Ob48/12w; 6Ob158/14z; 6Ob79/16k; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob41/18z; 6Ob180/18s; 6Ob21/20m; 6Ob61/21w; 6Ob170/23b (RS0128167)

OGH6Ob110/12p; 6Ob48/12w; 6Ob158/14z; 6Ob79/16k; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob41/18z; 6Ob180/18s; 6Ob21/20m; 6Ob61/21w; 6Ob170/23b20.12.2023

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

Normen

GmbHG §83 Abs5

6 Ob 110/12pOGH13.09.2012

Veröff: SZ 2012/90

6 Ob 48/12wOGH20.03.2013

Vgl

6 Ob 158/14zOGH19.11.2014

Vgl auch

6 Ob 79/16kOGH26.04.2016

Beisatz: Hier: Rückforderung von Bestandzinsen, auf die nach Bereicherungsrecht eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. (T1)

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG unterscheidet sich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen und konkurriert mit diesen. Schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen diesen beiden Ansprüchen ist es nicht statthaft, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG zu übertragen. § 83 Abs 1 GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab. (T2)

6 Ob 206/17pOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot (siehe RS0130869) kann nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden. (T3)

6 Ob 41/18zOGH28.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Soweit aber Nachteile nach den Regeln über die Einlagenrückgewähr ausgeglichen werden können, scheidet ein Anspruch aus dem Titel der Existenzvernichtungshaftung aus. (T4)

6 Ob 180/18sOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T3

6 Ob 21/20mOGH25.06.2020

Vgl

6 Ob 61/21wOGH23.06.2021
6 Ob 170/23bOGH20.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0060OB00110_12P0000_001