Rechtssatz
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
6 Ob 84/17x | OGH | 29.08.2017 |
Vgl aber; Beisatz: § 63 Abs 3 GmbHG steht einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. (T1) |
6 Ob 206/17p | OGH | 21.12.2017 |
Beisatz: Es besteht keine Grundlage, das Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen (siehe dazu auch RS0128167). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20160426_OGH0002_0060OB00072_16F0000_001