OGH 10ObS71/11f; 10ObS78/22a; 10ObS129/22a (RS0127741)

OGH10ObS71/11f; 10ObS78/22a; 10ObS129/22a22.6.2023

Rechtssatz

Die Krankenkassen haben die Kosten der Untersuchung zur Beseitigung eines vom Arzt geäußerten Krankheitsverdachts auch dann zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob der Krankheitsverdacht bei der gebotenen ex‑ante‑Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar („objektivierbar“) war.

Normen

ASVG §135
ASVG §144

10 ObS 71/11fOGH13.03.2012

Veröff: SZ 2012/32

10 ObS 78/22aOGH21.06.2022

Vgl; Beisatz: Der Verdacht muss sich auf eine Krankheit beziehen, die alle sonstigen Voraussetzungen für eine Krankenbehandlung erfüllt. Hier: Maßnahme zur Erreichung des Zwecks nicht unentbehrlich und unvermeidlich. (T1)

10 ObS 129/22aOGH22.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00071_11F0000_001

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