OGH 1Ob155/10s; 6Ob16/14t; 2Ob98/19d; 10Ob32/21k; 16Ok8/22w (RS0126542)

OGH1Ob155/10s; 6Ob16/14t; 2Ob98/19d; 10Ob32/21k; 16Ok8/22w25.5.2023

Rechtssatz

Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.

Normen

AußStrG 2005 §72
AußStrG 2005 §73
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2

1 Ob 155/10sOGH20.10.2010

Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T1); Veröff: SZ 2010/132

6 Ob 16/14tOGH13.03.2014

Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen das Gesetz ‑ wie etwa im Grundbuch‑ und Firmenbuchverfahren ‑ den Abänderungsantrag ausschließt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesem Fall ist weiterhin am Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an einen zu Unrecht bestellten Zustellkurator die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. (T2)

2 Ob 98/19dOGH25.07.2019

Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T3)

10 Ob 32/21kOGH22.02.2022

Beisatz: Im Fall eines offenkundigen Zustellmangels siehe aber 8 Ob 48/03x und 8 ObA 4/14t. (T4)<br/>Beisatz: Hier kein Fall eines offenkundigen, eindeutig eruierbaren Zustellmangels (Vornahme gängiger Behördenabfragen und Auftrag an Kinder- und Jugendhilfeträger zur Bekanntgabe der von diesem durchgeführten Erhebungen zum Aufenthalt des Vaters im Unterhaltsvorschussverfahren). (T5)

16 Ok 8/22wOGH25.05.2023

nur: Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 sind jenen der ZPO nachgebildet (T6)<br/>Beisatz: Die §§ 72 ff AußStrG sind neben den Spezialregeln für das Kartellverfahren in § 12 Abs 3, § 16 KartG auch im Kartellverfahren anzuwenden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20101020_OGH0002_0010OB00155_10S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)