Normen
AußStrG 2005 §72
AußStrG 2005 §73
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2
1 Ob 155/10s | OGH | 20.10.2010 |
Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T1); Veröff: SZ 2010/132 |
6 Ob 16/14t | OGH | 13.03.2014 |
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen das Gesetz ‑ wie etwa im Grundbuch‑ und Firmenbuchverfahren ‑ den Abänderungsantrag ausschließt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesem Fall ist weiterhin am Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an einen zu Unrecht bestellten Zustellkurator die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. (T2) |
2 Ob 98/19d | OGH | 25.07.2019 |
Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T3) |
10 Ob 32/21k | OGH | 22.02.2022 |
Beisatz: Im Fall eines offenkundigen Zustellmangels siehe aber 8 Ob 48/03x und 8 ObA 4/14t. (T4)<br/>Beisatz: Hier kein Fall eines offenkundigen, eindeutig eruierbaren Zustellmangels (Vornahme gängiger Behördenabfragen und Auftrag an Kinder- und Jugendhilfeträger zur Bekanntgabe der von diesem durchgeführten Erhebungen zum Aufenthalt des Vaters im Unterhaltsvorschussverfahren). (T5) |
16 Ok 8/22w | OGH | 25.05.2023 |
nur: Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 sind jenen der ZPO nachgebildet (T6)<br/>Beisatz: Die §§ 72 ff AußStrG sind neben den Spezialregeln für das Kartellverfahren in § 12 Abs 3, § 16 KartG auch im Kartellverfahren anzuwenden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20101020_OGH0002_0010OB00155_10S0000_001
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