OGH 9ObA81/10t; 9ObA52/23x (RS0126226)

OGH9ObA81/10t; 9ObA52/23x27.9.2023

Rechtssatz

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

Normen

ABGB §1155 Abs1

9 ObA 81/10tOGH29.09.2010

Veröff: SZ 2010/116

9 ObA 52/23xOGH27.09.2023

Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100929_OGH0002_009OBA00081_10T0000_001

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