Rechtssatz
Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.
9 Ob 60/09b | OGH | 30.06.2010 |
Beisatz: Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein. (T1)<br/>Beisatz: Ob der Haftungsausschluss zum Tragen kommt, hiefür gilt ein strenger Maßstab. (T2); Veröff: SZ 2010/77 |
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0090OB00060_09B0000_001