OGH 2Ob67/09f; 2Ob211/11k; 1Ob24/14g; 1Ob263/22s (RS0125632)

OGH2Ob67/09f; 2Ob211/11k; 1Ob24/14g; 1Ob263/22s28.2.2023

Rechtssatz

Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. Maßgeblich ist der Gesamtunterhaltsbedarf, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc ergibt.

Normen

ABGB §140 a
ABGB §140 Ba
AußStrG 2005 §34

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009
2 Ob 211/11kOGH11.10.2012
1 Ob 24/14gOGH22.05.2014

Auch; Beisatz: Der Gesamtunterhaltsbedarf der Kinder ist allenfalls unter Anwendung des § 34 AußStrG zu bestimmen. (T1)

1 Ob 263/22sOGH28.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0020OB00067_09F0000_001