Rechtssatz
Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.
Normen
ABGB idF SWRÄG 2006 §270 B
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 ID
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IC5
AVG §11
7 Nc 2/23p | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonflikt zweier Bezirksgerichte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090915_OGH0002_0050OB00149_09M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)