OGH 14Os46/09k (RS0125172)

OGH14Os46/09k19.7.2023

Rechtssatz

Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Art 13 MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Z 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357).

Normen

MRK Art13 IV3
StPO §115
StPO §122 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

14 Os 46/09kOGH21.07.2009

Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T1)

14 Os 48/21xOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T2)

14 Os 106/22bOGH24.01.2023

Vgl

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Die Annahme von Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweisverbots setzt die Argumentation voraus, dass der Verstoß den ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlern nach Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO wenigstens annähernd gleichwertig ist. (T3)

13 Os 19/23bOGH19.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090721_OGH0002_0140OS00046_09K0000_004