OGH 4Ob163/08m; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob108/16k; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b (RS0124471)

OGH4Ob163/08m; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob108/16k; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b19.12.2023

Rechtssatz

Eine Irreführung durch das Unterbleiben bestimmter Informationen über das beworbene Produkt setzt voraus, dass der Unternehmer für das geschäftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers bedeutsame Umstände verschwieg, die Letzterer benötigt hätte, um in der Folge eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Insofern erfasst § 2 Abs 4 UWG auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Das Fehlen solcher wesentlichen Informationen in blickfangartigen Ankündigungen ist dann nicht durch für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen bedingt, wenn die gebotene Information von Durchschnittsverbrauchern über die für sie wesentlichen Punkte eines Angebots im Fall einer Werbung mit Zeitungsinseraten, Plakaten und Foldern ohne einen ins Gewicht fallenden erhöhten Platzbedarf oder im Fall einer Werbung im Hörfunk oder Fernsehen ohne eine wesentlich höhere Sendezeit möglich ist.

Normen

UWG §2 Abs4 A3
UWG §2 C2d

4 Ob 163/08mOGH18.11.2008

Veröff: SZ 2008/166

4 Ob 148/10hOGH05.10.2010

Vgl auch

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

nur: Eine Irreführung durch das Unterbleiben bestimmter Informationen über das beworbene Produkt setzt voraus, dass der Unternehmer für das geschäftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers bedeutsame Umstände verschwieg, die Letzterer benötigt hätte, um in der Folge eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. (T1)

4 Ob 108/16kOGH12.07.2016
4 Ob 49/23vOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd § 2 Abs 4 UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T2)

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit (T3)

Dokumentnummer

JJR_20081118_OGH0002_0040OB00163_08M0000_001