14 Os 123/08g | OGH | 04.11.2008 |
12 Os 104/14g | OGH | 25.09.2014 |
Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück, so bewirkt dies ‑ in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ‑ eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß § 44 Abs 2 JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß § 72 StPO nicht zustehen. (T1) |
11 Os 132/14t | OGH | 09.12.2014 |
Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß § 352 StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2) |
11 Os 2/15a | OGH | 11.08.2015 |
Auch |
13 Ns 80/23b | OGH | 18.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung des Privatanklägers vor der Hauptverhandlung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_0140OS00123_08G0000_001
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