Normen
ASGG §65
ASGG §67
ASGG §73
ASVG §131
ASVG §133
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art22
10 ObS 119/08k | OGH | 14.10.2008 |
Veröff: SZ 2008/152 |
10 ObS 21/10a | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T2) |
10 ObS 166/10z | OGH | 01.03.2011 |
Auch |
10 ObS 49/12x | OGH | 24.07.2012 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/73 |
10 ObS 4/16k | OGH | 10.05.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/51 |
10 ObS 53/17t | OGH | 18.07.2017 |
Auch |
10 ObS 22/18k | OGH | 14.03.2018 |
Auch |
10 ObS 94/18y | OGH | 13.09.2018 |
Auch |
8 ObS 8/22t | OGH | 23.02.2023 |
nur: Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein, da ansonsten eine „darüber“ ergangene Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt. Wird hiergegen verstoßen, so ist nach § 73 ASGG (Klagezurückweisung) und gegebenenfalls auch § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Nichtigerklärung) vorzugehen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt. (T4)<br/>Beisatz: Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_010OBS00119_08K0000_001
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