OGH 8ObA15/08a; 8ObA94/22i (RS0123328)

OGH8ObA15/08a; 8ObA94/22i23.2.2023

Rechtssatz

Art 17a StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Es ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgattungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen.

Normen

StGG Art17a

8 ObA 15/08aOGH03.04.2008

Veröff: SZ 2008/43

8 ObA 94/22iOGH23.02.2023

Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung nach § 18 TAG. (T1)<br/>Beisatz: Vom Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Kunst erfasst ist auch der Wirkbereich, also die kommunikative Vermittlung eines Kunstwerks an ein Publikum oder an die Öffentlichkeit, etwa durch Aufführungen (VfGH V 86/2021 [Pkt 2.5.3]). Auch der Betrieb eines Theaterunternehmens dient in aller Regel künstlerischen Zwecken. (T2)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist es zur Verfolgung künstlerischer Zwecke sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind. Auch nach dem Engagement eines Mitglieds (§ 1 Abs 1 TAG/SchSpG) endet aber nicht die künstlerische Freiheit des Theaterunternehmers. Sie erfasst ebenso dessen Entscheidung, welche Mitglieder an einer Aufführung sodann tatsächlich mitwirken. Die Annahme, ein Mitglied hätte ein einklagbares Recht auf Beschäftigung, bedeutete eine Einschränkung dieser Entscheidung des Theaterunternehmers bzw jener Person, die für ihn die Entscheidung tatsächlich trifft, sei es der Regisseur, der Dirigent oder eine sonstige Person wie ein „künstlerischer Direktor“. (T3)<br/>Anm: Vgl zum Theaterunternehmen bereits 9 ObA 107/17a.

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_008OBA00015_08A0000_001

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