OGH 5Ob116/07f; 5Ob42/09a; 5Ob63/09i; 5Ob123/10i; 5Ob182/13w; 5Ob212/13g; 6Ob3/14f; 5Ob195/17p; 5Ob243/20a; 5Ob106/22g (RS0123170)

OGH5Ob116/07f; 5Ob42/09a; 5Ob63/09i; 5Ob123/10i; 5Ob182/13w; 5Ob212/13g; 6Ob3/14f; 5Ob195/17p; 5Ob243/20a; 5Ob106/22g31.1.2023

Rechtssatz

Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.

Normen

WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

5 Ob 116/07fOGH22.01.2008
5 Ob 42/09aOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1)

5 Ob 63/09iOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG keine Parteistellung zu. (T2)

5 Ob 123/10iOGH31.08.2010

Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3)

5 Ob 182/13wOGH06.11.2013

Auch; Beis wie T1

5 Ob 212/13gOGH20.05.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/53

6 Ob 3/14fOGH29.06.2015

Auch

5 Ob 195/17pOGH13.03.2018

Auch

5 Ob 243/20aOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. (T4)

5 Ob 106/22gOGH31.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0050OB00116_07F0000_002

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