Rechtssatz
Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (s etwa 7 Ob 152/99z) und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde.
4 Ob 75/10y | OGH | 11.05.2010 |
Auch; nur: Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. (T1) |
7 Ob 130/11k | OGH | 31.08.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T2) |
2 Ob 105/14a | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Hier aber laut Klagevorbringen Mietverhältnis mit dem Beklagten mangels Eintritts nach § 12a MRG nie zustande gekommen. (T3) |
1 Ob 159/15m | OGH | 27.08.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T4) |
6 Ob 18/18t | OGH | 28.02.2018 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Eine Räumungsklage ist auch dann keine Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN, § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wenn sie auf ein Benutzungsverhältnis aus der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungs-(gebrauchs-)rechts gestützt wird. (T5) |
1 Ob 106/19y | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Titellose Benützung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20071212_OGH0002_0060OB00264_07B0000_001
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