OGH 5Ob105/07p; 5Ob228/09d; 5Ob29/15y; 5Ob193/17v; 5Ob204/17m; 5Ob126/19v; 5Ob161/19s; 5Ob12/23k (RS0122765)

OGH5Ob105/07p; 5Ob228/09d; 5Ob29/15y; 5Ob193/17v; 5Ob204/17m; 5Ob126/19v; 5Ob161/19s; 5Ob12/23k18.4.2023

Rechtssatz

Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.

Normen

WEG 2002 §24
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §28 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

5 Ob 105/07pOGH18.09.2007
5 Ob 228/09dOGH25.03.2010

nur: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T1)<br/>Beisatz: Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen, die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, so ist der Beschluss vorläufig, zeitlich eingeschränkt vollziehbar. (T2)<br/>Beisatz: Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc. (T3)<br/>Beisatz: Endgültig „bestandskräftig" ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern. (T4)<br/>Beisatz: Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam. (T5)<br/>Bem: So auch 5 Ob 69/04i, 5 Ob 265/04p, 5 Ob 277/05d, 5 Ob 105/07p. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/32

5 Ob 29/15yOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25

5 Ob 193/17vOGH20.11.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 204/17mOGH13.03.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 126/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 161/19sOGH20.02.2020

Vgl

5 Ob 12/23kOGH18.04.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20070918_OGH0002_0050OB00105_07P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)