Rechtssatz
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.
5 Ob 212/10b | OGH | 26.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T1) |
2 Ob 58/15s | OGH | 02.07.2015 |
Vgl; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T2) |
1 Ob 112/18d | OGH | 30.04.2019 |
Beisatz: Die Formulierung "Grund des Anspruchs" ist im Außerstreitverfahren nicht wesentlich anders zu verstehen als im Bereich der ZPO. (T3)<br/>Veröff: SZ 2019/37 |
4 Ob 116/19s | OGH | 26.11.2019 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2019/106 |
2 Ob 26/20t | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Also auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen. (T5) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_0020OB00268_06K0000_002
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