Normen
10 Ob 61/07d | OGH | 26.06.2007 |
Veröff: SZ 2007/105 |
9 Ob 108/06g | OGH | 28.09.2007 |
nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149 |
8 Ob 37/09p | OGH | 19.11.2009 |
nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2) |
4 Ob 170/11w | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/27 |
14 Os 129/15z | OGH | 12.04.2016 |
Auch |
5 Ob 38/23h | OGH | 22.05.2023 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0100OB00061_07D0000_001
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