OGH 6Ob76/07f; 2Ob145/21v; 4Ob210/22v; 1Ob26/23i (RS0122080)

OGH6Ob76/07f; 2Ob145/21v; 4Ob210/22v; 1Ob26/23i23.5.2023

Rechtssatz

Vorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.

Normen

UGB §377 Abs3 B

6 Ob 76/07fOGH19.04.2007
2 Ob 145/21vOGH16.09.2021
4 Ob 210/22vOGH28.02.2023

Beisatz: Die klagende Käuferin hat zwischen der Lieferung von 150.000 Schutzmasken zum beabsichtigten Weiterverkauf und der Rüge, dass die Masken selbst nur mit "KN95" versehen sowie keinem Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle nach PSA-VO unterworfen worden waren, mehrere Monate verstreichen lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die aus CISG oder § 377 UGB abgeleiteten Ansprüche verfristet sind, hält sich im Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. (T1)

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070419_OGH0002_0060OB00076_07F0000_001

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