OGH 4Ob221/06p; 9Ob26/15m; 2Ob20/15b; 5Ob217/16x; 8Ob24/18i; 6Ob56/19g; 7Ob186/20h; 7Ob148/21x; 6Ob127/21a; 7Ob97/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 6Ob215/22v; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h (RS0121951)

OGH4Ob221/06p; 9Ob26/15m; 2Ob20/15b; 5Ob217/16x; 8Ob24/18i; 6Ob56/19g; 7Ob186/20h; 7Ob148/21x; 6Ob127/21a; 7Ob97/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 6Ob215/22v; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h20.12.2023

Rechtssatz

Das Transparenzgebot erfordert in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun.

Normen

KSchG §6 Abs3
KSchG §18

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Ausschluss von Einwendungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag gegenüber der Bank, „soweit nicht § 18 KSchG Platz greift" und „sofern dem nicht die Bestimmungen des KSchG entgegenstehen" (Klauseln 16 und 17). (T1)

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; nur: Das Transparenzgebot erfordert zwar in der Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes. Der Unternehmer kann aber bei Beachtung des Transparenzgebots auch dann zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar blieben. (T2)

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Beisatz: Hier: Hinweis „unbeschadet der Bestimmungen des § 14 KSchG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2016/22

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Beisatz: Klauseln, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollen, sind nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sie dabei dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln und geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T4)<br/>Beisatz: Der bloße Hinweis auf § 9 Abs 2 MRG lässt nicht erkennen, wie umfangreich die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind. (T5)

8 Ob 24/18iOGH25.01.2019

Auch; nur T2

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Indem die beanstandete Klausel auf nicht weiter konkretisierte gesetzliche Rechte im Zusammenhang mit der „Ablöse“ von Gutscheinen in Bargeld hinweist, wird unter Zugrundelegung der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass eine gesetzliche Grundlage für ein – wie immer ausgestaltetes – Recht auf „Barablöse“ von Gutscheinen bestehe, das gegen die Verwenderin der Klausel geltend gemacht werden könne. (T6)

7 Ob 186/20hOGH17.12.2020

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T7)

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Beis wie T4

6 Ob 127/21aOGH18.03.2022

Vgl; nur T2

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

Beis wie T4

7 Ob 13/23xOGH22.03.2023

vgl; Beisatz wie T7

3 Ob 32/23mOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T4

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T8)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Klausel, die den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. (T9)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. (T10)

6 Ob 215/22vOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T4

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T11)<br/>Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T12)<br/>Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T13)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T12

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_010