OGH 12Os70/06w; 15Os95/22t (RS0121292)

OGH12Os70/06w; 15Os95/22t16.2.2023

Rechtssatz

Dem Schöffengericht ist es nicht verwehrt, das Polizeiprotokoll über die Vernehmung des Angeklagten ungeachtet der verweigerten Unterschrift in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

Normen

StPO §258
StPO §281 Abs1 Z5

12 Os 70/06wOGH21.09.2006
15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl; Beisatz: Unter dem Verwertungsaspekt betrachtet (Z 5 vierter Fall) ist es dem Schöffengericht nicht verwehrt, ein Protokoll ungeachtet der fehlenden (verweigerten) Unterschrift in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0120OS00070_06W0000_001

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