OGH 2Ob142/06f; 2Ob22/12t; 7Ob154/13t; 2Ob20/14a; 8Ob135/17m; 9Ob23/23g (RS0121396)

OGH2Ob142/06f; 2Ob22/12t; 7Ob154/13t; 2Ob20/14a; 8Ob135/17m; 9Ob23/23g26.7.2023

Rechtssatz

Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettdruck oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat".

Normen

KSchG §6 Abs2

2 Ob 142/06fOGH21.09.2006
2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

nur: Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. (T1)<br/>Beisatz: Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T2); Veröff: SZ 2013/8

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/93

2 Ob 20/14aOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T2

8 Ob 135/17mOGH27.04.2018

nur T1; Beis wie T2

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Eine auf der Website der Beklagten angegebene Service-Hotline, E-Mail-Adresse oder Telefonhotline wird diesen strengen Anforderung an die Erkennbarkeit für den Verbraucher, dass die Beklagte bereit ist, genau die in der Klausel ihrer AGB vorformulierte Vertragsbestimmung im Einzelfall ändern zu wollen, aber nicht gerecht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0020OB00142_06F0000_002