OGH 4Ob89/06a; 17Ob1/08h; 17Ob40/08v; 17Ob17/09p; 4Ob91/12d; 4Ob98/14m; 4Ob261/16k; 4Ob54/23d (RS0123318)

OGH4Ob89/06a; 17Ob1/08h; 17Ob40/08v; 17Ob17/09p; 4Ob91/12d; 4Ob98/14m; 4Ob261/16k; 4Ob54/23d27.6.2023

Rechtssatz

Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.

Normen

MSchG §31 Abs1
MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006
17 Ob 1/08hOGH08.04.2008
17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Bösgläubiger Markenrechtserwerb setzt im Regelfall Behinderungsabsicht voraus. (T1)

17 Ob 17/09pOGH22.09.2009

Vgl; Beisatz: Zur Bösgläubigkeit nach Art 52 Abs 1 lit b GMV. (T2); Beisatz: Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. (T3)

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

4 Ob 98/14mOGH17.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Dieser Löschungsgrund kann auch in Verletzungsverfahren aufgrund eines Einwands des Beklagten wahrgenommen werden. (T4)<br/>Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T5)<br/>Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T6)<br/>Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T7)<br/>Bem.: Siehe auch RS0129667. (T8); Veröff: SZ 2014/80<br/>

4 Ob 261/16kOGH24.01.2017

Auch

4 Ob 54/23dOGH27.06.2023

Beisatz: Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung (T9)

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00089_06A0000_004

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