OGH 4Ob179/05k; 4Ob159/11b; 1Ob26/23i (RS0120301)

OGH4Ob179/05k; 4Ob159/11b; 1Ob26/23i23.5.2023

Rechtssatz

Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt. Entscheidend ist das Verhältnis kaufvertragsfremder zu kaufvertragstypischen Pflichten im Einzelfall. Die Beweislast für das Überwiegen kaufvertragsfremder Pflichten und damit für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens trifft denjenigen, der sich auf seine Nichtanwendbarkeit beruft.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art3 Abs1

4 Ob 179/05kOGH08.11.2005

Veröff: SZ 2005/162

4 Ob 159/11bOGH22.11.2011

Auch; nur: Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN‑Kaufrechtsübereinkommen, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt. (T1)

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20051108_OGH0002_0040OB00179_05K0000_001

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