Normen
MSchG §55
PatG 1970 §151
ZPO §502 Abs1 HIII3
4 Ob 145/05k | OGH | 15.09.2005 |
17 Ob 5/07w | OGH | 24.04.2007 |
Auch; Beisatz: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zu erreichen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T1) |
17 Ob 23/08v | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2) |
4 Ob 139/18x | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
4 Ob 118/18h | OGH | 29.01.2019 |
Vgl; Beisatz: Reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen. Dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen. (T3) |
4 Ob 217/18t | OGH | 26.03.2019 |
Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließt dies die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Ohne weiteres Vorbringen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte, besteht in diesem Fall kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung. Gleiches gilt für das Auskunftsbegehren. (T4) |
8 ObA 9/22i | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T5)<br/>Beisatz: Vom Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Erfindung gemachten Umsätze wird von der Lehre und Rechtsprechung auch bei einem Diensterfinder ausgegangen. (T6)<br/>Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Gesamtumsätze der damit ausgestatteten Werkzeuge zutrifft, wenn es gerade dieser Umstand ist, der durch die begehrte Rechnungslegung abgeklärt werden soll. (T7) |
3 Ob 29/23w | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20050915_OGH0002_0040OB00145_05K0000_001
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