OGH 8Ob82/05z; 8Ob18/08t; 6Ob96/11b; 8Ob116/11h; 3Ob121/13k; 8Ob28/15y; 7Ob142/15f; 8Ob80/16x; 3Ob156/16m; 6Ob115/19h; 8Ob95/23p (RS0120264)

OGH8Ob82/05z; 8Ob18/08t; 6Ob96/11b; 8Ob116/11h; 3Ob121/13k; 8Ob28/15y; 7Ob142/15f; 8Ob80/16x; 3Ob156/16m; 6Ob115/19h; 8Ob95/23p19.10.2023

Rechtssatz

Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG).

internationale Streitanhängigkeit

 

Normen

ZPO §233
ZPO §411 H

8 Ob 82/05zOGH08.09.2005

Veröff: SZ 2005/127

8 Ob 18/08tOGH16.06.2008

Auch; nur: Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/88

6 Ob 96/11bOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache (res iudicata) gilt auch im internationalen Kontext. (T2)<br/>Beisatz: Ausländische Entscheidungen werden ipso iure anerkannt, allerdings kann die befasste Behörde in jeder Lage des Verfahrens inzident über die Anerkennung selbst entscheiden. Eine derartige inzidente Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wirkt auch „nur“ für die Parteien des Verfahrens. (T3)

8 Ob 116/11hOGH22.11.2011

Vgl auch; nur T1

3 Ob 121/13kOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T2

8 Ob 28/15yOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T4)

7 Ob 142/15fOGH16.10.2015

Auch

8 Ob 80/16xOGH17.08.2016

Auch; Beisatz: Die Anerkennung und Vollstreckung eines Unterhaltstitels eines indischen Gerichts in Österreich scheidet aus, weil es an der formellen Gegenseitigkeit iSd § 79 Abs 2 EO mangelt. (T5)

3 Ob 156/16mOGH18.10.2016

Auch; Beis wie T5

6 Ob 115/19hOGH27.11.2019

Beisatz: Hier: Scheidung durch einseitige Verstoßung. (T6)

8 Ob 95/23pOGH19.10.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Scheidungsklage. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00082_05Z0000_001

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