OGH 1Ob130/04f (RS0119326)

OGH1Ob130/04f17.1.2023

Rechtssatz

Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei.

Normen

ABGB §140 Bc
UVG §7 Abs1 Z1

1 Ob 130/04fOGH12.08.2004
8 Ob 115/18xOGH24.09.2018
4 Ob 26/21hOGH27.05.2021

Beisatz: Hier: Berücksichtigungswürdige Gründe verneint. (T1)

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen aber keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00130_04F0000_001