OGH 1Ob123/04a; 2Ob180/05t; 7Ob197/06f; 8Ob164/22h (RS0119434)

OGH1Ob123/04a; 2Ob180/05t; 7Ob197/06f; 8Ob164/22h25.1.2023

Rechtssatz

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschuldner - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen muss.

Normen

ABGB §97

1 Ob 123/04aOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/121

2 Ob 180/05tOGH11.08.2005

Auch; Beisatz: Eine Anrechnung von Hauskostenzahlungen kommt als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt nur dann in Frage, wenn sich aus diesem Titel ein positiver Saldo (bei Zahlung von mehr als der Hälfte der Hauskosten) zu Gunsten des ausgezogenen Unterhaltsschuldners ergibt. (T1)

7 Ob 197/06fOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T1

8 Ob 164/22hOGH25.01.2023

Beisatz: hier: kreditfinanziertes Einfamilienhaus (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00123_04A0000_001