OGH 8Ob32/04w; 5Ob128/07w; 3Ob67/08m; 3Ob226/08v; 5Ob232/10v; 5Ob164/13y; 6Ob132/13z; 4Ob151/14f; 2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob133/17y; 2Ob72/18d; 2Ob46/18f (RS0118925)

OGH8Ob32/04w; 5Ob128/07w; 3Ob67/08m; 3Ob226/08v; 5Ob232/10v; 5Ob164/13y; 6Ob132/13z; 4Ob151/14f; 2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob133/17y; 2Ob72/18d; 2Ob46/18f28.9.2023

Rechtssatz

Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird.

Normen

AußStrG §9 A2b
ZPO §461
ZPO §514 B

8 Ob 32/04wOGH15.04.2004
5 Ob 128/07wOGH02.10.2007

Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T1)

3 Ob 67/08mOGH11.06.2008
3 Ob 226/08vOGH19.11.2008
5 Ob 232/10vOGH08.03.2011

Auch

5 Ob 164/13yOGH20.09.2013
6 Ob 132/13zOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig deren Rechtssphäre eingegriffen. (T2)

4 Ob 151/14fOGH17.09.2014

Vgl auch

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 23/16wOGH05.08.2016

Auch; Beis wie T1

2 Ob 133/17yOGH27.07.2017

Auch

2 Ob 72/18dOGH26.06.2018

Auch

2 Ob 46/18fOGH29.01.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Inhaltliche Entscheidung über unzulässiges Rechtsmittel gegen einen Beschluss im Verfahren über das Erbrecht: keine materielle Beschwer durch die Erledigungsart, weil Entscheidung über das Verlassenschaftsverfahren nicht hinauswirkt. (T3)

2 Ob 200/19dOGH27.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt: keine materielle Beschwer der Verlassenschaft durch zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss mit Auftrag zur Festsetzung einer Klagefrist. (T4)

2 Ob 38/21hOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Deklarativ wirkender Entscheidungsvorbehalt und Richtigstellung der Bezeichnung des Urteils kein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre. (T5)

10 ObS 101/22hOGH25.04.2023
10 ObS 61/23bOGH22.06.2023

Beisatz: Die Zurückweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens beeinträchtigt die Rechtssphäre des Klägers nicht. (T6)<br/>Beisatz: Ebenso wenig können die Nichtzulassung der nicht erfolgten Klageausdehnung durch das Berufungsgericht und die Aufhebung von Verfahrensteilen, die ein nicht gestelltes Eventualbegehren betreffen, für den Kläger nachteilige Wirkungen entfalten. (T7)

10 ObS 100/23pOGH28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20040415_OGH0002_0080OB00032_04W0000_001