OGH 4Ob151/14f

OGH4Ob151/14f17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** S***** und 2. M***** P*****, beide vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei A***** E*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 9.475,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.980,71 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. April 2014, GZ 53 R 53/14x‑46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 12. Jänner 2014, GZ 2 C 225/12a‑40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00151.14F.0917.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 410,83 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 68,47 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Als die Streitteile noch alleinige Eigentümer eines Hauses in Hinterglemm waren, vereinbarten sie, dass der Beklagte das Haus verwalten solle. Zur Deckung der laufenden Betriebskosten zahlten die Kläger vereinbarungsgemäß für die Jahre 2008 bis 2010 (Ende Oktober) monatlich 200 EUR, insgesamt daher 6.800 EUR. Ende Oktober 2010 übertrug der Beklagte die Hausverwaltung mit Zustimmung der Kläger an eine Dritte. Zu diesem Zeitpunkt wies das Verwalterkonto ein Guthaben von 1.500 EUR auf.

Überdies leisteten die Kläger über Aufforderung des Beklagten insgesamt 9.000 EUR für Sonderinvestitionen im Keller (Sauna‑ und Kellerumbau).

Weiters streckten die Kläger allein auf den Beklagten entfallende Betriebskosten von 2.641,06 EUR vor. Die auf die Kläger entfallenden Betriebskosten der Jahre 2008 bis 2010 waren durch die Akontozahlungen nicht zur Gänze gedeckt, ein Rest von 113,41 EUR blieb offen. Unter Berücksichtigung der geleisteten 9.000 EUR für Sonderinvestitionen leisteten die Kläger insgesamt 8.886,59 EUR mehr als die „Betriebskosten im weiteren Sinn“ auf ihrer Seite ausmachten.

Der Beklagte leistete im gleichen Zeitraum insgesamt 15.292,47 EUR für verschiedene von den Vorinstanzen näher detailliert festgestellte Aufwendungen, wobei 1.420 EUR auf die Anschaffung einer Infrarotkabine fielen, die ausschließlich für die Kläger bestimmt war.

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Refundierung jener Zahlungen, die sie als zwei von mehreren Wohnungseigentümern im über ihren Miteigentumsanteil hinausgehenden Ausmaß bezahlt haben, insgesamt 9.475,55 EUR sA.

Der Beklagte bestritt eine Überzahlung und wendete seinerseits eine Aufwandsersatzforderung als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die geltend gemachte Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung aber nur mit 5.845,86 EUR als berechtigt. Es verurteilte daher den Beklagten zur Zahlung von 3.629,69 EUR sA an die Kläger. Dem Zahlungsanspruch der Kläger stünden Aufwendungen gegenüber, die der Beklagte für die Hausgemeinschaft getätigt habe. Diese könne er aber nur im Ausmaß des Miteigentums der Kläger von 42,14 % geltend machen. Die Aufwendungen für die Infrarotkabine seien von den Klägern aber zur Gänze zu ersetzen, weil sie der Beklagte allein für die Kläger angeschafft habe.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung beider Streitteile das Ersturteil und sprach ‑ nach Abänderungsantrag des Beklagten ‑ aus, dass die ordentliche Revision (doch) zulässig sei, weil „die Rechtsfrage der richtigen Abrechnung von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto seitens der Kläger und Gegenforderungen aus vorweg alleine vom Beklagten finanzierten Anschaffungen hier so komplex sei, dass das Berufungsgericht nicht ausschließen könne, das Rechen‑ oder Denkfehler unterlaufen wären“.

Der Beklagte habe erkennbar nur die erstgerichtliche Reduktion der geltend gemachten Gegenforderung bekämpft. Die Rechtsrüge zeige aber keine rechtlichen Fehler bei der Berechnung des Erstgerichts auf, die vom Beklagten kritisierte Berechnungsweise schlage auch nicht zum Nachteil des Beklagten aus.

Die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des 648,98 EUR übersteigenden Klagebegehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Das Erstgericht hat ‑ vom Beklagten in seiner Berufung unbekämpft ‑ festgestellt, dass die Forderung der Kläger eine Rückforderung wegen Überzahlung der auf sie entfallenden Betriebskosten im weiteren Sinn (damit meint das Erstgericht offensichtlich Betriebskosten und alle Miteigentümer betreffenden Aufwendungen auf die Liegenschaft, mag es sich dabei auch um Erhaltungs‑ oder sogar Verbesserungsarbeiten handeln) betrifft. Warum von diesem Betrag noch dem eigenen Miteigentumsanteil entsprechende Teilbeträge abzuziehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsausführungen gehen vielmehr nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Kritik des Beklagten an der Ermittlung der Höhe seiner berechtigten Gegenforderung läuft darauf hinaus, dass er die berechtigte Höhe seiner Gegenforderung in geringerer Höhe angesetzt haben möchte. Ein allfälliger diesbezüglicher Denk‑ oder Rechenfehler der Vorinstanzen, der sich zum Vorteil des Beklagten ausgewirkt hat, vermag aber seine Beschwer im Sinn eines rechtlichen Interesses an einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht zu begründen. Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Beklagte hat den Klägern, die erkennbar auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwiesen, gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (Revisionsinteresse als Bemessungsgrundlage) zu ersetzen.

Stichworte