4 Ob 42/04m | OGH | 16.03.2004 |
Veröff: SZ 2004/36 |
1 Ob 9/05p | OGH | 22.02.2005 |
Vgl; Beisatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T1); Veröff: SZ 2005/22 |
1 Ob 2/05h | OGH | 12.04.2005 |
Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T2) |
1 Ob 159/06y | OGH | 17.10.2006 |
Veröff: SZ 2006/151 |
3 Ob 209/07t | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T3) |
1 Ob 114/08h | OGH | 11.08.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
4 Ob 89/10g | OGH | 13.07.2010 |
Auch; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T4) |
2 Ob 91/10m | OGH | 05.05.2011 |
Auch |
7 Ob 169/14z | OGH | 10.12.2014 |
7 Ob 153/14x | OGH | 10.12.2014 |
10 Ob 2/18v | OGH | 20.02.2018 |
Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5) |
10 Ob 77/18y | OGH | 23.10.2018 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6) |
6 Ob 181/23w | OGH | 20.12.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T2: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040OB00042_04M0000_002
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