OGH 5Ob246/03t; 5Ob286/06d; 5Ob93/08z; 5Ob75/10f; 5Ob106/17z; 5Ob7/23z (RS0118455)

OGH5Ob246/03t; 5Ob286/06d; 5Ob93/08z; 5Ob75/10f; 5Ob106/17z; 5Ob7/23z27.4.2023

Rechtssatz

Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört zu jenen Rechtsgeschäften, die gemäß § 24 Abs 3 WEG 2002 einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Bei einem Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zu der als Verwalter ausersehenen natürlichen oder juristischen Person ist stets zu hinterfragen, ob im konkreten Fall eine den Gemeinschaftsinteressen abträgliche Verwaltung etwa durch einen Strohmann dieses Wohnungseigentümers droht. Bestehen hiefür plausible Anhaltspunkte, relativieren sie die Intensität des für den Stimmrechtsausschluss erforderlichen Tatbestandsmerkmals des wirtschaftlichen Naheverhältnisses.

Normen

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 1975 §13b Abs1a

5 Ob 246/03tOGH25.11.2003
5 Ob 286/06dOGH20.03.2007

nur: Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört zu jenen Rechtsgeschäften, die gemäß § 24 Abs 3 WEG 2002 einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. (T1); Beisatz: Ein „Beschluss" des Mehrheitseigentümers, den bisherigen Verwalter zu entheben und sich selbst als Verwalter einzusetzen, stellt dergestalt eine Einheit dar, dass der Stimmrechtsausschluss die gesamte Beschlussfassung, sohin beide Akte des Verwalterwechsels umfasst. (T2)

5 Ob 93/08zOGH09.09.2008

nur T1; Beisatz: Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. (T3); Beisatz: Hier: Abbestellung eines Miteigentümers als Verwalter und Bestellung eines Hausverwaltungsunternehmens. Da bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen ist, konnte der Stimmrechtsausschluss des Antragstellers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Antragstellers als Verwalter) betreffen. (T4); Veröff: SZ 2008/127

5 Ob 75/10fOGH31.08.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits‑)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ‑ unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ‑ zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an. (T5)

5 Ob 106/17zOGH20.07.2017
5 Ob 7/23zOGH27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00246_03T0000_004