OGH 5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g (RS0118477)

OGH5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g25.4.2023

Rechtssatz

Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des § 40 Abs 2 vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des § 26 Abs 2 GBG.

Normen

GBG §32 Abs1 litb
WEG 2002 §40 Abs2 Satz4

5 Ob 192/03aOGH21.10.2003

Veröff: SZ 2003/128

5 Ob 74/08fOGH03.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T1)

5 Ob 233/09iOGH22.06.2010

Vgl; Beisatz: Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach § 40 Abs 2 WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. (T2); Beisatz: Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd § 26 Abs 2 GBG. (T3)

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 59/22gOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00192_03A0000_004