OGH 2Ob152/03x (RS0117792)

OGH2Ob152/03x31.1.2023

Rechtssatz

Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §933a

2 Ob 152/03xOGH10.07.2003
3 Ob 191/13dOGH22.01.2014
1 Ob 132/15sOGH27.08.2015
9 ObA 129/15hOGH29.09.2016

Auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T1)

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Vgl; Beis wie T1 nur: Kosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T2)

2 Ob 230/17pOGH25.04.2018

Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller kann nicht den Ersatz jener Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/29

10 Ob 48/19kOGH19.11.2019

Beis wie T3

4 Ob 185/22tOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es sich bei Verbesserungskosten um "Sowieso-Kosten" handelt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 bs 1 ZPO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0020OB00152_03X0000_001