OGH 5Ob37/03g; 5Ob167/03z; 5Ob62/04k; 5Ob285/08k; 5Ob149/10p; 5Ob11/14z; 5Ob30/15w; 5Ob14/16v; 5Ob228/17s; 5Ob197/18h; 5Ob158/19z; 5Ob125/22a; 5Ob32/22z (RS0117889)

OGH5Ob37/03g; 5Ob167/03z; 5Ob62/04k; 5Ob285/08k; 5Ob149/10p; 5Ob11/14z; 5Ob30/15w; 5Ob14/16v; 5Ob228/17s; 5Ob197/18h; 5Ob158/19z; 5Ob125/22a; 5Ob32/22z31.1.2023

Rechtssatz

Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.

Normen

WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z5
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 37/03gOGH08.04.2003

Veröff: SZ 2003/35

5 Ob 167/03zOGH23.03.2004

Auch; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der WRN 1999 waren zivilrechtliche Nach- oder Rückforderungen aus einer Abrechnung zur Gänze dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Gegenstand der im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG durchzusetzenden Rechnungslegungsverpflichtung war die Legung einer formell vollständigen, nachvollziehbaren Abrechnung. Fragen der Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinn materiellrechtlicher Richtigkeit und Berechtigung von Forderungen waren dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2004/42

5 Ob 62/04kOGH29.03.2004

Vgl auch

5 Ob 285/08kOGH10.02.2009

Auch; Beisatz: Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren ist Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter, sodass sich allgemeine Grundsätze in anderen wohnrechtlichen Abrechnungsbestimmungen daraus nicht ableiten lassen. (T2)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T3)

5 Ob 11/14zOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. (T4)<br/>

5 Ob 30/15wOGH28.04.2015

Vgl auch

5 Ob 14/16vOGH23.02.2016

Vgl auch

5 Ob 228/17sOGH15.05.2018

Vgl auch

5 Ob 197/18hOGH06.11.2018

Auch

5 Ob 158/19zOGH22.10.2019

Vgl

5 Ob 125/22aOGH07.12.2022

Beis wie T4

5 Ob 32/22zOGH31.01.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_003

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