5 Ob 44/03m | OGH | 31.03.2003 |
Veröff: SZ 2003/33 |
6 Ob 63/09x | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Auch eine faktische Verwendung kann durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs führen. (T1) |
3 Ob 94/15t | OGH | 19.08.2015 |
Auch |
1 Ob 54/23g | OGH | 25.04.2023 |
nur: Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation als öffentliches Gut verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte (Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde), aber auch die rechtssetzende Wirkung einer der „Ersitzung“ entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen. (T2)<br/>Beisatz: Bejahung des Gemeingebrauchs durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden: Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut ist im Grundbuch ersichtlich gemacht. Bereits der Bereich entlang der bis Ende der 1950er-Jahre bestehenden Bahntrasse wurde als Gehweg genutzt. Seit dem Abbau der Geleise befindet sich dort ein Gehweg für die Allgemeinheit. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00044_03M0000_002
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