OGH 5Ob181/02g; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob19/09v; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h; 5Ob83/12k; 5Ob138/12y; 5Ob219/12k; 5Ob218/13i; 5Ob221/19i; 5Ob73/20a; 5Ob76/20t; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f (RS0117164)

OGH5Ob181/02g; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob19/09v; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h; 5Ob83/12k; 5Ob138/12y; 5Ob219/12k; 5Ob218/13i; 5Ob221/19i; 5Ob73/20a; 5Ob76/20t; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f31.5.2023

Rechtssatz

An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.

Abstellplatz — Kfz‑Abstellplatz — Autoabstellplatz

 

Normen

WEG 1975 §1 Abs4
WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 181/02gOGH12.09.2002
5 Ob 182/08pOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002. (T1)<br/>Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T2)

5 Ob 264/08xOGH09.12.2008

nur: Notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 sind solche allgemeine Teile, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. (T3)

5 Ob 19/09vOGH28.04.2009

Ähnlich; Beisatz: Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/56

5 Ob 201/09hOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/9

5 Ob 109/10fOGH23.09.2010

Vgl; Beis wie T1; Bem wie T2

5 Ob 202/11hOGH24.04.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 83/12kOGH12.06.2012

Vgl auch

5 Ob 138/12yOGH23.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Kfz‑Stellplatzes. (T6)

5 Ob 219/12kOGH24.01.2013

Ähnlich

5 Ob 218/13iOGH13.03.2014

Vgl auch

5 Ob 221/19iOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 73/20aOGH18.06.2020
5 Ob 76/20tOGH03.06.2020
5 Ob 151/20xOGH30.09.2020

Vgl

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

nur T3; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00181_02G0000_001

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