OGH 4Ob173/02y; 4Ob34/03h; 4Ob70/04d; 4Ob11/06f; 4Ob120/06k; 4Ob226/06y; 4Ob40/07x; 4Ob109/08w; 4Ob177/09x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob116/12f; 4Ob33/13a; 4Ob94/14y; 4Ob129/15x; 4Ob223/22f (RS0116971)

OGH4Ob173/02y; 4Ob34/03h; 4Ob70/04d; 4Ob11/06f; 4Ob120/06k; 4Ob226/06y; 4Ob40/07x; 4Ob109/08w; 4Ob177/09x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob116/12f; 4Ob33/13a; 4Ob94/14y; 4Ob129/15x; 4Ob223/22f25.4.2023

Rechtssatz

§ 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.

Normen

UWG §1 C12
UWG §1 Abs5 C12
UWG §2a
UWG §2 Abs5 A4

4 Ob 173/02yOGH20.08.2002
4 Ob 34/03hOGH18.02.2003

Auch; nur: Den Werbenden trifft bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. (T1); Beisatz: Hier: Der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein. (T2)

4 Ob 70/04dOGH04.05.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Kundenabwerbung; "mehr Erfahrung". (T3)

4 Ob 11/06fOGH14.02.2006

Auch; Beisatz: Hier: Spitzenstellungswerbung. (T4)

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Wirbt die Beklagte mit einer Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), obliegt ihr der Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse. (T5)

4 Ob 226/06yOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Hat der Kläger bewiesen, dass die Beklagte trotz Werbung für „Inkasso zum Nulltarif" ihre Verträge für Altkunden nicht geändert hat, so fällt die Negativfeststellung zur Geschäftspraxis für Neukunden der Beklagten zur Last. (T6)

4 Ob 40/07xOGH20.03.2007

Beisatz: Eine vergleichende Werbung liegt hier aber nicht vor, weil die Beklagte ihr Produkt gerade nicht - auch nicht implizit - mit Konkurrenzerzeugnissen verglichen hat („noch bessere Wirkung"). (T7)

4 Ob 109/08wOGH26.08.2008

Auch

4 Ob 177/09xOGH19.11.2009

Beisatz: Hier zu § 1 Abs 5 UWG idF UWG-Nov 2007. (T8)

4 Ob 132/10fOGH31.08.2010

Auch

4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Vgl; Beisatz: Im Fall der Gehilfenhaftung greift diese Beweislastumkehr (§ 1 Abs 5 UWG, § 2a Abs 4 UWG) grundsätzlich nicht, weil andernfalls deren strenge (subjektive) Voraussetzungen (Kenntnis des Sachverhalts, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, Verletzung einer Prüfpflicht) umgangen werden könnten. (T9)

4 Ob 169/11yOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: In Fällen vergleichender Werbung (§ 2a UWG idF UWG‑Novelle 2007) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen. (T10); Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T11)

4 Ob 116/12fOGH28.11.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: kosmetisches Mittel iSd § 18 LMSVG. (T12)

4 Ob 33/13aOGH17.04.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Systemvergleich zwischen der schriftlichen Abhandlungspflege und der Abhandlung der Verlassenschaft durch einen Notar. (T13)

4 Ob 129/15xOGH17.11.2015

nur T1

4 Ob 223/22fOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_20020820_OGH0002_0040OB00173_02Y0000_001