2 Ob 169/02w | OGH | 08.08.2002 |
3 Ob 266/02t | OGH | 18.12.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelauschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. (T1) |
2 Ob 128/11d | OGH | 29.09.2011 |
Vgl; nur: § 45 JN ist auf ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. (T2) |
4 Ob 43/19f | OGH | 26.03.2019 |
Vgl |
6 Ob 61/20v | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T5)<br/> |
7 Ob 32/21p | OGH | 24.03.2021 |
Auch; nur T2 |
2 Ob 228/22a | OGH | 17.01.2023 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0020OB00169_02W0000_001
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