OGH 2Ob169/02w (RS0116856)

OGH2Ob169/02w17.1.2023

Rechtssatz

Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. § 45 JN ist auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.

Normen

JN §45
JN §60

2 Ob 169/02wOGH08.08.2002
3 Ob 266/02tOGH18.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelauschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. (T1)

2 Ob 128/11dOGH29.09.2011

Vgl; nur: § 45 JN ist auf ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. (T2)

4 Ob 43/19fOGH26.03.2019

Vgl

6 Ob 61/20vOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T5)<br/>

7 Ob 32/21pOGH24.03.2021

Auch; nur T2

2 Ob 228/22aOGH17.01.2023

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0020OB00169_02W0000_001