OGH 7Ob301/01t; 4Ob179/05k; 3Ob79/08a; 4Ob98/10f; 1Ob26/23i (RS0116099)

OGH7Ob301/01t; 4Ob179/05k; 3Ob79/08a; 4Ob98/10f; 1Ob26/23i23.5.2023

Rechtssatz

Die inhaltlichen Anforderungen der Mängelanzeige dürfen nicht überspannt werden. Die Rüge muss insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Es muss aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild von einem Mangel machen kann. Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art der Ware.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Veröff: SZ 2002/1

4 Ob 179/05kOGH08.11.2005

Veröff: SZ 2005/162

3 Ob 79/08aOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Rüge war zwar spezifiziert, inhaltlich aber falsch. (T1)

4 Ob 98/10fOGH31.08.2010

Veröff: SZ 2010/102

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_001