OGH 15Os163/01; 12Os18/08a (RS0116013)

OGH15Os163/01; 12Os18/08a12.9.2023

Rechtssatz

Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten.

Normen

RAO §14
StPO §364 Abs1

15 Os 163/01OGH10.01.2002
12 Os 18/08aOGH21.02.2008

Vgl auch

11 Os 171/11yOGH19.01.2012
24 Ds 4/23gOGH12.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020110_OGH0002_0150OS00163_0100000_001