OGH 7Ob110/01d; 8Ob115/23d (RS0115105)

OGH7Ob110/01d; 8Ob115/23d17.11.2023

Rechtssatz

Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen (Warnpflichtverletzung - "Sowieso-Kosten").

Normen

ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2

7 Ob 110/01dOGH17.05.2001
8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_002