OGH 1Ob177/00m; 7Ob245/01g; 7Ob5/09z; 7Ob10/23f (RS0115015)

OGH1Ob177/00m; 7Ob245/01g; 7Ob5/09z; 7Ob10/23f28.6.2023

Rechtssatz

Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §30 Abs2 Z5 A

1 Ob 177/00mOGH24.04.2001

Veröff: SZ 74/69

7 Ob 245/01gOGH17.04.2002
7 Ob 5/09zOGH13.05.2009
7 Ob 10/23fOGH28.06.2023

Beisatz: Jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist, kommt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung, auch wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00177_00M0000_001

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